Allgemeine Geschäftsbedingungen der B&K NRW Arbeitsschutz GmbH & Co.KG
(nachfolgend „B&K“ genannt)

 

AGB Dienstleistungen im Bereich Arbeitssicherheit

1. Anwendungsbereich
Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der B&K und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Verträge und Angebote. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit B&K diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Leistungsumfang
2.1 Art und Umfang der von B&K geschuldeten Leistungen, die konkrete Aufgabenstellung und Vorgehensweise ergeben sich aus dem individuellen Vertrag, der auf der Grundlage des Angebots von B&K vereinbart wurde.
2.2 Soweit nicht eine individuelle Vereinbarung anderes vorsieht, entfallen von allen vertraglich geschuldeten Leistungen 20% der Leistungsstunden auf Unternehmens- und Systemleistungen. Das entspricht einer vor Ort Leistung / Anwesenheitsquote von 80% auf Basis der vertraglich geschuldeten Leistungen.
2.3 Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, schuldet B&K die Leistung von Diensten, nicht aber einen Erfolg.
2.4 Rechtsdienstleistungen von B&K ersetzen keine anwaltliche Beratung. B&K übernimmt insbesondere keine Gewähr für die Vollständigkeit seiner Rechtsdienstleistungen. Die von B&K erbrachten Rechtsdienstleistungen sind als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild von B&K im Sinne von § 5 Abs. (1) Rechtsdienstleistungsgesetz anzusehen.

3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber wird alle für die Leistungserbringung durch B&K erforderlichen Maßnahmen in seiner Sphäre rechtzeitig und kostenfrei vornehmen, die Leistungserbringung durch B&K begleiten und insbesondere erforderliche Erklärungen rechtzeitig abgeben sowie Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, B&K von allen Vorgängen und Umständen, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sein können, in Kenntnis setzen und B&K im erforderlichen Umfang Zugang zu den Betriebsstätten des Auftraggebers gewähren. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung durch B&K bekannt werden.
3.2 Werden vereinbarte Betreuungstermine vom Kunden abgesagt, werden die geplanten Tätigkeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit, im Office der B&K NRW-Arbeitsschutz GmbH erbracht. 3.3 B&K haftet nicht für Schäden, soweit diese auf unterlassener oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers und/oder von ihm beauftragter dritter Personen beruhen; auch ein Anspruch auf Mängelhaftung gegen B&K besteht insoweit nicht.
3.4 Für die Leistungserbringung vereinbarte Fristen sind für B&K nicht verbindlich, es sei denn, der Auftraggeber hat etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Bereitstellung von Informationen, Unterlagen, Verschaffung von Zugang zu bestimmten Einrichtungen) ordnungsgemäß erfüllt.
3.5 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der von ihm oder Dritten an B&K zum Zwecke der Leistungserbringung durch B&K übergebenen Unterlagen und Informationen.

4. Zahlungsbedingungen
Die im Vertrag geregelte Vergütung versteht sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Zahlungen sind fällig ohne Abzüge 14 Tage nach Rechnungsdatum. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, rechnet B&K seine Leistungen wie vertraglich vereinbart, monatlich, quartalsweise oder jährlich im Voraus ab. B&K kann für seine Leistungen einen angemessenen Vorschuss verlangen.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
5.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt, oder im Rechtsstreit entscheidungsreif sind oder es sich um Gegenansprüche gem. § 320 BGB handelt.
5.2 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

6. Verwendung von Arbeitsergebnissen, Urheberechte
6.1 Der Auftraggeber darf die Ergebnisse aller von B&K erbrachten Leistungen nur für eigene betriebliche Zwecke im Rahmen des vertraglichen Zweckes nutzen. Er darf sie ohne schriftliche Einwilligung von B&K weder an Dritte weitergeben noch veröffentlichen.
6.2 B&K räumt dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an zur Verfügung gestellten Online-Produkten (z.B. Software, Applikationen, Datenbanken, textliche oder bildliche Darstellungen) nur zum eigenen Gebrauch ein. Der Auftraggeber darf das bereitgestellte Online-Produkt ausschließlich zum Zwecke der Installation in den Arbeitsspeicher der eingesetzten Hardware sowie zum Laden des Produkts in den Arbeitsspeicher vervielfältigen. Soweit nach dem Stand der Technik erforderlich, darf das Produkt auch zu Sicherungszwecke vervielfältigt werden.
6.3 Die Lieferung von Updates und Upgrades richtete sich nach der unter Ziff. 2.2 angesprochenen individuellen Vereinbarung.
6.4 Soweit das Online-Produkt in einem Netzwerk eingesetzt oder hierauf von mehreren Arbeitsplätzen hierauf zugegriffen werden soll, ist dieses nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung zulässig.
6.5 Das Urheberrecht an den Arbeitsergebnissen verbleibt bei B&K.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an von B&K gelieferten Waren einschließlich schriftlicher Ausarbeitungen und das Recht zur Nutzung und Verwertung der Arbeitsergebnisse von B&K gehen erst mit vollständiger Zahlung durch den Auftraggeber auf diesen über. Bei einer Vertragsverletzung durch den Auftraggeber, einschließlich Zahlungsverzug, ist B&K berechtigt, gelieferte Waren und übergebene schriftliche Ausarbeitungen zurückzunehmen und die Verwertung und Nutzung der Arbeitsergebnisse von B&K zu untersagen.
7.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
7.3 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte (Waren, Ausarbeitungen und Arbeitsergebnisse), die der B&K zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Der B&K steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten und der Nutzung abgrenzbarer Arbeitsergebnisse zu.

8. Vertraulichkeit
Die Vertragspartner werden alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners sowie Informationen, die vom anderen Vertragspartner als vertraulich gekennzeichnet übergeben wurden, nur Vertretungsorganen und Arbeitnehmern der Vertragsparteien zugänglich machen und keinen weiteren dritten Personen. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gilt nicht, wenn die Informationen dem Vertragspartner vor Bekanntgabe durch den anderen Vertragspartner bereits bekannt waren oder offenkundig waren, nach Bekanntgabe an den Vertragspartner ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht offenkundig wurden oder von Dritten mitgeteilt wurden oder vom Vertragspartner aufgrund einer rechts- oder bestandskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Anordnung offen zu legen sind. Bei jedem Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung hat der gegen diese Vereinbarung verstoßende Teil zu einer Pönale in Höhe des zweifachen des Auftragswertes aus der individuellen Vereinbarung (Ziff. 2.2), mindestens einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro zu zahlen.

9. Mängelhaftung
9.1 Eine Haftung für Mängel der Leistungen kommt nur in dem vom Gesetz bestimmten Fällen in Betracht.
9.2 Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Leistung begründet keinen Mangel.
9.3 Der Auftraggeber hat die Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Ablieferung durch B&K bzw. Herstellung, wenn diese nicht abzuliefern sind, zu prüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, B&K unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Arbeitsleistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich gemacht werden; anderenfalls gilt die Arbeitsleistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. B&K kann sich hierauf nicht berufen, wenn B&K den Fehler arglistig verschwiegen hat.
9.4 § 639 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, auch aufgrund von Mängeln, gilt nachfolgende Ziffer 10.

10. Haftung
10.1 Die B&K haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.
10.2 Die B&K haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
10.3 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der B&K für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000- je Schadensfall beschränkt. Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ist die Ersatzpflicht der B&K für echte Vermögensschäden, die nicht durch vorhergehende Sach- und Personenschäden ausgelöst wurden, beschränkt auf den Betrag von EUR 250.000. 10.4 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
10.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.5 § 377 HGB findet entsprechend Anwendung auf Dienst- und Werkleistungen von B&K. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.

11. Verjährung
11.1 Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche des Auftraggebers gegen B&K auf Schadensersatz oder wegen Mängeln beträgt ein Jahr, soweit nicht § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung findet.
11.2 Die Verjährungsfrist nach Ziffer 11.1 gilt nicht im Falle von Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Sie gilt weiter nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
11.3 Die Durchführung der Nacherfüllung durch B&K beinhaltet im Zweifel kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen die für den ursprünglichen Leistungsanspruch geltende Verjährungsfrist um die Dauer der durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme. Die Verjährungsfrist beginnt dadurch nicht neu.
11.4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

12. Vorzeitige Beendigung
12.1 Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn über das Vermögen eines der Vertragspartner ein Insolvenz- oder ein Vergleichsverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder bei einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Pflichten.
12.2 Die Vertragspartner können den Vertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. B&K hat im Falle der Kündigung Anspruch auf einen der bisher erbrachten Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung. Weiterhin ist B&K berechtigt, den Vertrag unverzüglich, ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, falls der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und mit den fälligen Rechnungsbeträgen länger als 14 Tage in Verzug ist und auch nach einer Nachfristsetzung durch die B&K NRW-Arbeitsschutz GmbH & Co.KG von mindestens weiteren 14 Tagen nicht zahlt. In diesem Fall wird das Honorar für das laufende Vertragsjahr fällig.

13. Anpassung der Vergütung
13.1 Werden B&K oder dem Auftraggeber nach Vertragsabschluss Änderungen der Gesetzeslage bekannt, die Auswirkungen auf die von B&K zu erbringenden Leistungen haben (z. B. Änderung umweltrechtlicher Vorschriften), werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren. Soweit hierdurch der Arbeitsaufwand für die Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen steigt, kann B&K eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
13.2 Zeigt sich im Laufe der Zusammenarbeit, dass der von B&K zu leistende Aufwand aus anderen als den in Ziffer 13.1 genannten Gründen wesentlich von dem im Vertrag kalkulierten Aufwand abweicht, kann B&K verlangen, dass über eine Anpassung der Vergütung verhandelt wird. B&K kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und Zahlung eines seiner bisherigen Leistungen entsprechenden Teils der Vergütung verlangen, wenn der für die Leistungserbringung erforderliche Aufwand größer als der kalkulierte Aufwand ist und mit dem Auftraggeber keine Einigung über eine angemessene Erhöhung der Vergütung zustande kommt.
13.3 Erhöht sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland, auf Grundlage des aktuellen verfügbaren Indexstandes bei Angebotserstellung, erfolgt eine prozentuale Anpassung der Vergütungssätze der Auftragsnehmerin in Höhe der prozentualen Indexveränderung. Die Anpassung des Vergütungssatzes erfolgt im 3 Jahreszyklus mit Beginn des ersten Monats des Vertragsverhältnisses.

14. Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Datenschutz
14.1 Sofern der Vertragspartner nicht widerspricht, ist B&K berechtigt, den Vertragspartner als Referenz zu nennen.
14.2 Sofern der Vertragspartner nicht widerspricht, ist B&K berechtigt, den Vertragspartner Werbung mit dem Inhalt der gesamten angebotenen Leistungen von B&K per Werbebrief, Werbe-Email und/oder telefonisch zu bewerben.
14.3 B&K verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke.
14.4 B&K ist Kooperationspartner der BGW – Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Wenn der Vertragspartner dem Betreuungsbereich der BGW unterliegt, wird zum Nutzen des Vertragspartners das Betreuungsverhältnis einmal jährlich der BGW gemeldet. Die Übertragung dieser Meldung kann jederzeit widersprochen werden.
14.5 Es gilt die gültige Datenschutzerklärung von B&K. Sie ist einzusehen unter: https://www.nrw-arbeitsschutz.de/datenschutz

15. Abwerbeverbot
Jede Partei verpflichtet sich, während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben. Von dieser Verpflichtung umfasst ist auch die Begründung oder Weiterführung eines Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters bei der anderen Partei. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt die verstoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Jahresbruttogehaltes des Mitarbeiters, berechnet nach dem durchschnittlichen Monatsbruttogehalt der letzten sechs Monate.

16. Schlussbestimmungen
16.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt werden. Von diesem Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgewichen werden.
16.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von B&K aus dem Vertragsverhältnis ist Hamm.
16.3 Diese Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.4 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Bestehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Hamm.
16.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die einem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

 

AGB Dienstleistungen im Bereich Betriebsmittelsicherheit

1. Anwendungs- und Geltungsbereich
1.1. B&K ist insbesondere im Bereich der elektrotechnischen Prüfung nach DGUV V3, Regalprüfungen nach der DIN EN 15635, Prüfungen von kraftbetriebenen Tore und Türen, Leitern und Tritte, Lastenaufnahmemitteln und weitere Betriebsmittelprüfungen nach der Betriebsmittelsicherheitsverordnung tätig.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Rechnungen werden entsprechen ausgestellt.
1.3 Gehört der Auftraggeber nicht dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Personenkreis des § 310 Abs. 1 BGB an, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe: – Die von B&K angegebenen Auftragsfristen sind entgegen Ziffer 4. verbindlich. – Ziff. 9.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz von B&K als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
1.4. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen B&K und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Verträge und Angebote. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit B&K diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.5 Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Leistungsverzeichnis an, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als B&K ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn B&K in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.6 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von B&K sind nur dann bindend, wenn sie von B&K ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.

2. Zustandekommen des Vertrages
2.1. Ihr Vertragspartner ist die B&K NRW Arbeitsschutz GmbH & Co.KG mit Sitz in Hamm.
2.2. Angebote bleiben bis zu einer Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend.
2.3.Mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber, werden die Bedingungen des Angebotes, zu einer vertraglichen Vereinbarung, zwischen der B&K und dem Auftraggeber.
2.4 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Aufnahme der Tätigkeit erklärt werden. 2.5. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende AGB, die vom Auftraggeber gestellt werden, entfalten keine Wirkung, solange nicht zwischen den Parteien ausdrücklich deren Geltung schriftlich vereinbart worden ist.

3. Durchführung des Auftrages
3.1 Die von B&K angenommenen Aufträge werden durchgeführt nach den anerkannten Regeln der Technik und –soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind –in der bei B&K üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogrammen oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.2 Der Umfang der Leistungen von B&K ist im Angebot schriftlich festgelegt. Bei einer Auftragserteilung durch den Auftraggeber wird B&K pauschal mit der kompletten Prüfung gem. Angebotsbeschreibung beauftragt sofern nicht anders schriftlich durch B&K festgeschrieben. So werden Mehraufwendungen vom Kunden akzeptiert und die Gesamtabrechnung erfolgt nach den tatsächlich durchgeführten Prüfungen in den jeweiligen Leistungspositionen. Der Auftraggeber hat bei erhöhtem Mehraufwand das Recht, den Auftrag zu stoppen und die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Arbeiten abzurechnen. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

4. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit
Die von B&K angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

5. Gewährleistung
5.1 Die Gewährleistung von B&K umfasst nur die ihr gemäß Ziffern 2.2 und 2.3 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt B&K keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.
5.2 Die Gewährleistungspflicht von B&K ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von B&K unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
5.3 Außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 650 BGB fallenden Verbraucherverträge verjähren Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab Gefahrübergang.
5.4 Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

6. Haftung
6.1 B&K haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet B&K nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
6.2 B&K haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. B&K haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
6.3 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
6.4 Soweit die Haftung von B&K ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.5 Eine Haftung für Schäden durch Ablösen alter Etiketten an elektrischen Betriebsmitteln ist ausgeschlossen.
6.6 Die Überprüfung der elektrischen Betriebsmittel wird im spannungsfreien Betriebszustand durchgeführt. Eine Beschädigung der Prüflinge im Zusammenhang mit der Messung ist daher ausgeschlossen. Für eventuell auftretende Störungen / Fehlermeldungen, die nach der Spannungsfreiheit des Prüflings auftreten, wird jede Haftung seitens B&K ausgeschlossen.
6.7 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die B&K haften soll, unverzüglich B&K schriftlich anzuzeigen.
6.8 Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.

7. Abwerbeverbot
7.1 Jede Partei verpflichtet sich, während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben. Von dieser Verpflichtung umfasst ist auch die Begründung oder Weiterführung eines Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters bei der anderen Partei.
7.2 Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt die verstoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Jahresbruttogehaltes des Mitarbeiters, berechnet nach dem durchschnittlichen Monatsbruttogehalt der letzten sechs Monate.

8. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
8.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach der jeweils gültigen Fassung des bei Vertragsabschluss gültigen Angebotes von B&K, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Bei Fehlen eines gültigen Angebotes sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen.
8.2 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
8.3 Beanstandungen der Rechnungen von B&K sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
8.4 Änderungen der Durchführungszeiten für die Dienstleistungen muss der Auftraggeber mindestens 3 Arbeitstage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilen.
8.5 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt, oder im Rechtsstreit entscheidungsreif sind oder es sich um Gegenansprüche gem. § 320 BGB handelt.
8.6 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.
8.7 Die Mindestprüfzeit je Arbeitstag beträgt acht Stunden in der Zeit von 6 -18 Uhr. Sollte die Mindestprüfzeit ohne Verschulden der B&K unterschritten werden, so fällt zusätzlich zu den Prüfkosten je angefangener Stunde der aktuell gültige Stundenverrechnungssatz, bis zu einer Höhe von maximal 500,-€ je Arbeitstag, an.
8.8 Eventuell anfallende Wartezeiten und Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich von B&K fallen, werden mit den im Angebot angegebenen Stundensätzen berechnet. Am Ende einer Kalenderwoche kann die Übersicht der angefallenen Regie- und Wartezeiten beim Vorort projektverantwortlichen Servicetechniker, inklusive der Erklärung über das Zustandekommen der Anzahl der angefallenen Stunden, eingesehen werden. Sollte am Ende einer Kalenderwoche die Anzahl der Regie- und Wartezeiten nicht vom Projektverantwortlichen des Auftraggebers beim projektverantwortlichen Servicetechniker der B&K unterzeichnet worden sein, so gelten diese, ohne schriftlichen Einspruch des Auftraggebers als vereinbart.
8.9 Die Abrechnungen erfolgen für jede Dienstleistung gesondert.
8.10 Angemessene Kostenvorschüsse können vom Auftragnehmer verlangt werden und Teilrechnungen können entsprechend den bereits erbrachten Leistungen gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die B&K damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
8.11 B&K behält sich vor Teilrechnungen ab dem 21. Arbeitstag nach Arbeitsbeginn beim Auftraggeber zu schreiben.
8.12 Die durch eine Teil- oder Schlussrechnung gestellten Entgelte sind mit Zusendung fällig und spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zu bezahlen. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes anderes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt. Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. B&K behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
8.13 Befindet sich der Auftraggeber gegenüber B&K einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
8.14 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs der B&K durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann B&K die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. B&K kann die Leistung auch dann verweigern, wenn sie aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis die B&K gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt.

9. Geheimhaltung, Urheberrecht, Werbung, Datenschutz
9.1 Von allen Unterlagen, die B&K zur Einsicht, im Rahmen der Angebotserstellung oder der Auftragserteilung und -durchführung überlassen worden sind, darf B&K Abschriften, Kopien, Vervielfältigungen, (Sicherungs-) Kopien anfertigen.
9.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich B&K sein Eigentum und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von B&K Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn er Auftrag bei der B&K nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
9.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben usw. enthalten, soweit nicht ausdrücklich als unmittelbar verbindlich bezeichnet, nur Annäherungswerte, nicht jedoch verbindlich zugesicherte Eigenschaften.
9.4 Die Mitarbeiter von B&K werden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten.
9.5 Alle Mitarbeiter der B&K beachten die Einhaltung der Schweigepflicht. Die B&K trifft Vorsorge dafür, dass jegliche Informationen, die ihr bei der Ausführung ihrer Dienstleistungen bekannt werden und die sich auf den Vertragspartner und den Auftragsgegenstand beziehen, nicht unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden. Die vereinbarte Schweigepflicht gilt auch über das Vertragsverhältnis hinaus.
9.6 Sofern der Vertragspartner nicht widerspricht, ist B&K berechtigt, den Vertragspartner als Referenz zu nennen.
9.7 B&K verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke.
9.8 Es gilt die gültige Datenschutzerklärung von B&K. Sie ist einzusehen unter: https://www.nrw-arbeitsschutz.de/datenschutz

10. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz von B&K, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.
10.2 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts.

 

AGB Dienstleistungen im Bereich Seminar und Schulungsveranstaltungen

1. Anwendungs- und Geltungsbereich
Die nachfolgenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer von Schulungsveranstaltungen und der B&K NRW-Arbeitsschutz GmbH & Co. KG (nachfolgend „B&K“) als Veranstalter. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorherigen schriftlichen Bestätigung von B&K und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall (die gebuchte Schulung). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Teilnehmers werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von B&K sind nur dann bindend, wenn sie von B&K ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel. Zielgruppen, Seminarorte und Teilnahmegebühren sind den jeweiligen Ausschreibungen bzw. Schulungsangeboten zu entnehmen.

2. Anmeldung/Anmeldebestätigung
Die Anmeldung zu einer Schulung erfolgt über das Internet (https://www.nrw-arbeitsschutz.de), telefonisch oder postalisch. Die Teilnehmerzahl einer Schulung ist in der Regel begrenzt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Ein Vertrag über die Teilnahme kommt erst durch eine schriftliche Bestätigung der B&K zustande. B&K ist berechtigt, die Anmeldung zu einem Seminar ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Teilnahmegebühren und Zahlungsbedingungen
Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Anmeldung veröffentlichten Gebühren. Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es wird im Einzelfall anderweitig veröffentlicht. Die Zahlung der Teilnahmegebühren ist nach Erhalt der Rechnung / Teilnahmebestätigung sofort fällig. In der Gebühr inbegriffen sind die Schulungsunterlagen und die Verpflegung wie Getränke und Snacks während der Schulung, soweit dies in der Schulungsbeschreibung angegeben ist. Nicht inbegriffen sind etwaige Reisekosten des Teilnehmers sowie Aufwendungen für Übernachtung und Verpflegung außerhalb der Schulungszeiten.

4. Stornierung, Umbuchung
4.1 Stornierungen einer Schulung müssen schriftlich erfolgen. Sollte ein Teilnehmer verhindert sein, ist die Teilnahme einer Ersatzperson nach Absprache ohne Aufpreis möglich.
4.2 Soweit von der B&K (nach Art der Schulung) die Möglichkeit angeboten wird, auf einen anderen Schulungstermin umzubuchen, kann der Teilnehmer bis 14 Tage vor dem Schulungstermin kostenfrei auf einen anderen Termin umbuchen. Bei einer Umbuchung innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 14 Tagen vor dem Schulungstermin sind die aufgrund der Buchung angefallenen Kosten zu erstatten. Dem Teilnehmer steht es frei nachzuweisen, dass der B&K geringere als die geltend gemachten Kosten entstanden sind.
4.3 Bei Stornierung eines Teilnehmers werden bis 14 Kalendertage vor Schulungsbeginn keine Gebühren erhoben. Bei einer Stornierung innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 14 Tagen vor Schulungsbeginn fällt die volle Teilnehmergebühr an.
4.4 Bei Nichterscheinen des Teilnehmers (gleich aus welchem Grund) ist die volle Gebühr zu entrichten

5. Änderungen
B&K behält sich vor, bei Eintreten von B&K nicht zu vertretender Umstände wie z.B. der Erkrankung oder dem sonstigen Ausfall eines Referenten das Seminar räumlich und/oder zeitlich zu verlegen, einen anderen Referenten ersatzweise einzusetzen oder die Veranstaltung abzusagen. Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl (diese beträgt jeweils 50 % der maximalen Teilnehmerzahl pro Seminar) behält sich B&K vor, die jeweilige Veranstaltung zeitlich zu verlegen bzw. abzusagen. In diesem Fall bemüht sich B&K die Teilnehmer spätestens 14 Tage vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn zu informieren. Im Fall einer zeitlichen Verlegung einer Veranstaltung können die Teilnehmer zwischen der Teilnahme an dem ersatzweise angebotenen Termin und der Rückerstattung eventuell schon überwiesener Teilnahmegebühren wählen. Im Fall der ersatzlosen Absage einer Veranstaltung werden bereits überwiesene Teilnahmegebühren erstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers, insbesondere Schadensersatzansprüche (auch Stornogebühren für Reise oder Hotelkosten) bei Änderungen oder Absage eines Seminars bestehen nicht.

6. Schulungsunterlagen, Zertifikat
6.1 Grundsätzlich erhält jeder Teilnehmer im Rahmen einer Schulung begleitende Schulungsunterlagen. Diese sind von der B&K oder für die B&K nach bestem Wissen und unter Berücksichtigung des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die B&K übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Schulungsunterlagen.
6.2 Die Teilnehmer einer Schulung erhalten im Anschluss ein Zertifikat als Teilnahmebestätigung. Bei Schulungen die für Dritte von der B&K durchgeführt werden, erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat vom Dritten ausgehändigt oder zugesandt.

7. Datenschutz und Werbung
7.1 Die Daten der Teilnehmer und der entsendenden Unternehmen werden über EDV erfasst und nur für interne Zwecke bei B&K verwendet. Es handelt sich hierbei insbesondere um die statistische Auswertung der gebuchten Schulungen, der Verwaltung der Teilnehmerdaten und der entsendenden Unternehmen. Sie haben das Recht, der Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten jederzeit zu widersprechen.
7.2 Es gilt die gültige Datenschutzerklärung von B&K. Sie ist einzusehen unter: https://www.nrw-arbeitsschutz.de/datenschutz
7.3 B&K verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke (siehe Ziff. 7.1).
7.4 Sofern der Vertragspartner nicht widerspricht, ist B&K berechtigt, den Vertragspartner Werbung mit dem Inhalt der gesamten angebotenen Leistungen von B&K per Werbebrief, Werbe-Email und/oder telefonisch zu bewerben.

8. Urheberrechte
Der Auftraggeber erkennt das Urheberrecht der B&K – oder Dritter – an den Schulungsunterlagen an. Die Schulungsunterlagen und Präsentationen dürfen nur durch den Teilnehmer genutzt und weder ganz noch in Auszügen vervielfältigt, veröffentlicht, oder sonst an Dritte weitergegeben werden. Eine Vervielfältigung und / oder Verbreitung der vorstehend genannten Werke durch den Teilnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der B&K und des Referenten.

9. Vertraulichkeit
Die B&K verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge, die ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Teilnehmer oder dem entsendenden Unternehmen bekannt geworden sind.

10. Haftung
10.1 B&K wählt für die Schulungen in den jeweiligen Fachbereichen qualifizierte Referenten aus. Für die Aktualität, Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Schulungsunterlagen, der Schulungsinhalte, sowie für die Erreichung des jeweils vom Teilnehmer angestrebten Lernziels übernimmt B&K keine Haftung. Ebenso nicht für etwaige Folgeschäden, welche aus fehlerhaften und/oder unvollständigen Schulungsinhalten entstehen sollten.
10.2 Im Übrigen ist die Haftung von B&K auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt.
10.3 B&K haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. B&K haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
10.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers oder des entsendenden Unternehmens beträgt ein Jahr, sofern der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers oder des entsendenden Unternehmens abhängig ist. Im übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

11. Sonstiges
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamm.

 

AGB Dienstleistungen im Bereich BG ETEM Unternehmermodell

1. Leistungen von B&K
1.1 Allgemeines B&K NRW – Arbeitsschutz (nachfolgend B&K) organisiert Seminare für die BG ETEM im BG ETEM-Unternehmermodell und führt diese in den dafür vorgesehenen Tagungsorten durch. Tagungsort und Tagungszeit können dabei variieren. Die Standarddauer eines Seminares beträgt fünf bis acht Stunden. Getränke und Verpflegung stehen ebenfalls zur Verfügung. Die Schulungsunterlagen werden von B&K bei der BG ETEM angefordert. Die B&K übernimmt keine Verantwortung für fehlende Schulungsunterlagen. Fehlen Schulungsunterlagen zu Seminarbeginn, wird die BG ETEM durch B&K gebeten, den jeweiligen Teilnehmern, die Schulungsunterlagen zeitnah zuzuschicken.
1.2 Grundseminare B&K führt die allgemeinen Grundseminare zusammen mit den technischen Aufsichtsbeamten der BG ETEM durch. Diese sind in der Regel branchenunspezifisch. In Einzelfällen kann ein spezifisches Grundseminar für eine Branche angeboten werden.
1.3 Aufbauseminare B&K führt ebenfalls die Aufbauseminare im Unternehmermodell durch, an denen die Teilnehmer des Grundseminares in einem Zeitraum von sechs Monaten nach dem jeweiligen Grundseminar teilnehmen müssen. Diese werden in Kooperation mit der BG ETEM und eines Betriebsarztes durchgeführt. Sie sind in der Regel branchenspezifisch. Es werden jedoch auch branchenübergreifende Seminare angeboten.
1.4 Fortbildungen B&K führt ebenfalls eigenverantwortlich Fortbildungen für die BG ETEM zu verschiedenen Themen der Arbeitssicherheit durch, für Unternehmer und Führungskräfte von Betrieben, die bei der BG ETEM versichert sind und am alternativen Betreuungsmodell teilnehmen. Die Teilnahme an diesen Fortbildungen, sind für die hier genannten Personen kostenfrei.
1.5 Geltungsbereich dieser AGB Die nachfolgenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer von Schulungsveranstaltungen und der B&K NRW-Arbeitsschutz GmbH & Co. KG (nachfolgend „B&K“) als Veranstalter. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorherigen schriftlichen Bestätigung von B&K und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall (die gebuchte Schulung). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Teilnehmers werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von B&K sind nur dann bindend, wenn sie von B&K ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel. Zielgruppen, Seminarorte und Teilnahmegebühren sind den jeweiligen Ausschreibungen bzw. Schulungsangeboten zu entnehmen.

2. Anmeldung / Anmeldebestätigung
Die Anmeldung zu einer Schulung kann per E-Mail, Fax oder Post erfolgen. Dabei sind alle erforderlichen und zur Verfügung gestellten Anmeldedokumente vollständig auszufüllen und zuzusenden. Die Teilnehmerzahl einer Schulung ist in der Regel begrenzt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Ein Vertrag über die Teilnahme kommt erst durch eine schriftliche Bestätigung der B&K zustande. Die Bestätigung erfolgt in der Regel per E-Mail. Die Erinnerung zum Seminar erfolgt ebenfalls per E-Mail. B&K ist berechtigt, die Anmeldung zu einem Seminar ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Teilnahmegebühren / Zahlungsbedingungen
3.1 Kosten / Erstattungen: Die Teilnahme an den Schulungen der BG ETEM ist für die Teilnehmer kostenfrei. Die BG ETEM stellt den Teilnehmern die Schulungsunterlagen zur Verfügung. Verpflegung wie Getränke und Essen während der Schulung sind, soweit dies in der Schulungsbeschreibung angegeben ist, ebenfalls kostenfrei. Es wird pauschal jedem Betrieb unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer eines Betriebes von der BG ETEM eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Diese Auszahlung erfolgt am Ende des Seminares durch B&K. Reisekosten des Teilnehmers sowie Aufwendungen für Übernachtung und Verpflegung außerhalb der Schulungszeiten werden nicht erstattet.
3.2 Stornierung, Umbuchung: Stornierungen einer Schulung müssen schriftlich erfolgen. Sollte ein Teilnehmer verhindert sein, ist die Teilnahme einer Ersatzperson nach rechtzeitiger Absprache ohne zusätzliche Gebühren möglich. Soweit von der B&K (nach Art der Schulung) die Möglichkeit angeboten wird, auf einen anderen Schulungstermin umzubuchen, kann der Teilnehmer bis 14 Tage vor dem Schulungstermin kostenfrei auf einen anderen Termin umbuchen. Bei Stornierung oder Umbuchung eines Teilnehmers werden folgende Stornierungs- bzw. Umbuchungsgebühren durch B&K erhoben:
• weniger als 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 75,00 EUR netto
• weniger als 10 Kalendertage: 150,00 Euro netto
• bei Nichterscheinen (gleich aus welchem Grund): 150,00 Euro netto
Die Stornierungsgebühren verstehen sich als Nettobetrag, ohne Mehrwertsteuer.

4. Kursausfall
B&K behält sich vor, bei Eintreten von nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. der Erkrankung oder dem sonstigen Ausfall eines Referenten, das Seminar räumlich und/oder zeitlich zu verlegen, einen anderen Referenten ersatzweise einzusetzen oder die Veranstaltung abzusagen. Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl ((diese beträgt jeweils 50 % der maximalen Teilnehmerzahl pro Seminar) behält sich B&K vor, die jeweilige Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall bemüht sich B&K, die Teilnehmer spätestens 10 Tage vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn zu informieren und mit den Teilnehmern, wenn gewünscht und möglich einen Ersatztermin zu finden. Ansprüche des Teilnehmers, insbesondere Schadensersatzansprüche (auch Stornogebühren für Reise oder Hotelkosten) bei Änderungen oder Absage eines Seminars bestehen nicht.

5. Zertifizierung und weiterführende Kurse
5.1 Zertifikate: Die Teilnehmer des Grundseminares und der Fortbildungen erhalten im Anschluss ein Zertifikat als Teilnahmebestätigung. Bei Schulungen, die für Dritte von der B&K durchgeführt werden, erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat zugesandt. Sechs Monate nach dem Grundseminar sollte das Aufbauseminar erfolgen. Nach diesem ist der Unternehmer / die Führungskraft angehalten, den Arbeitsschutz endgültig zu organisieren und sich anschließend selbstständig bei seinem technischen Aufsichtsbeamten der BG ETEM zu melden. Ein Zertifikat für das Aufbauseminar gibt es daher nicht.
5.2 Weiterführende Kurse: B&K wird die Unternehmen, deren Mitarbeiter am Grundseminar bei der B&K teilgenommen haben, an weiterfolgende Seminare erinnern. Dafür werden, soweit möglich, Anmeldebögen zum Aufbauseminar während des Grundseminares und Anmeldebügen zu Fortbildungen während der Aufbauseminare verteilt. B&K ist jedoch nicht verpflichtet, die Unternehmen auf Ihre Verpflichtung zu weiterführenden Kursen und zur laufenden Fort- und Weiterbildung zu erinnern.

6. Datenschutz
6.1 Die Daten der Teilnehmer und der entsendenden Unternehmen werden über EDV erfasst und nur für interne Zwecke bei B&K verwendet. Es handelt sich hierbei insbesondere um die statistische Auswertung der gebuchten Schulungen, der Verwaltung der Teilnehmerdaten und der entsendenden Unternehmen. Sie haben das Recht, der Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten jederzeit zu widersprechen.
6.2 Es gilt die gültige Datenschutzerklärung von B&K. Sie ist einzusehen unter: https://www.nrw-arbeitsschutz.de/datenschutz
6.3 B&K verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke.
6.4 Sofern der Vertragspartner nicht widerspricht, ist B&K berechtigt, den Vertragspartner Werbung mit dem Inhalt der gesamten angebotenen Leistungen von B&K per Werbebrief, Werbe-Email und/oder telefonisch zu bewerben.

7. Urheberrechte
Der Auftraggeber erkennt das Urheberrecht der B&K – oder Dritter – an den Schulungsunter-lagen an. Die Schulungsunterlagen und Präsentationen dürfen nur durch den Teilnehmer genutzt und weder ganz noch in Auszügen vervielfältigt, veröffentlicht, oder sonst an Dritte weitergegeben werden. Eine Vervielfältigung und / oder Verbreitung der vorstehend genannten Werke durch den Teilnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der B&K und des Referenten.

8. Vertraulichkeit
Die B&K verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge, die ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Teilnehmer oder dem entsendenden Unternehmen bekannt geworden sind.

9. Haftung
9.1 B&K wählt für die Schulungen in den jeweiligen Fachbereichen qualifizierte Referenten aus. Für die Aktualität, Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Schulungsunterlagen, der Schulungsinhalte, sowie für die Erreichung des jeweils vom Teilnehmer angestrebten Lernziels übernimmt B&K keine Haftung. Ebenso nicht für etwaige Folgeschäden, welche aus fehlerhaften und/oder unvollständigen Schulungsinhalten entstehen sollten.
9.2 Im Übrigen ist die Haftung von B&K auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt.
9.3 B&K haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, so-weit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. B&K haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
9.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers oder des entsendenden Unternehmens beträgt ein Jahr, sofern der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers oder des entsendenden Unternehmens abhängig ist. Im übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

10. Sonstiges
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamm.

 

AGB Dienstleistungen im Bereich BGW Unternehmermodell

1. Leistungen von B&K
1.1 Tagesseminar: B&K NRW-Arbeitsschutz (nachfolgend B&K) organisiert die Tagesseminare BGW-Unternehmermodell und führt diese in den dafür vorgesehenen Tagungsorten durch. Tagungsort und Tagungszeit können dabei variieren. Die Standarddauer eines Seminares beträgt fünf Stunden. Getränke und ein Imbiss stehen ebenfalls zur Verfügung. Die Schulungsunterlagen werden von B&K bei der BGW für reguläre Teilnehmer angefordert. Die B&K übernimmt keine Verantwortung für fehlende Schulungsunterlagen. Fehlen Schulungsunterlagen zu Seminarbeginn, wird die BGW durch B&K gebeten, den jeweiligen Teilnehmern, die Schulungsunterlagen zeitnah zuzuschicken.
1.2 Sicherheitstechnische Beratung und Betreuung: B&K stellt die sicherheitstechnische Beratung und Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV V2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ sicher. Die eingeforderte Beratungs- und Betreuungsleistung wird auf Stundenbasis durch die B&K abgerechnet.
1.3 Benennung des Betriebsarztes: B&K stellt zusätzlich die arbeitsmedizinische Beratung und Betreuung durch einen Betriebsarzt nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV V2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ zur Verfügung. Die eingeforderte Beratungs- und Betreuungsleistung wird durch den Betriebsmediziner separat abgerechnet.

2. Anmeldung / Anmeldebestätigung
Die Anmeldung zu einer Schulung kann per E-Mail, Fax oder Post erfolgen. Dabei sind alle erforderlichen und zur Verfügung gestellte Anmeldedokumente vollständig auszufüllen und zuzusenden. Die Teilnehmerzahl einer Schulung ist in der Regel begrenzt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Ein Vertrag über die Teilnahme kommt erst durch eine schriftliche Bestätigung der B&K zustande. Die Bestätigung erfolgt in der Regel per E-Mail. Die Erinnerung zum Seminar erfolgt ebenfalls per E-Mail. B&K ist berechtigt, die Anmeldung zu einem Seminar ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Teilnahmegebühren / Zahlungsbedingungen
3.1 Gebühren: Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Anmeldung veröffentlichten Gebühren im Dokument zur Anmeldung. Die Zahlung der Teilnahmegebühren ist nach Erhalt der Rechnung / Teilnahmebestätigung sofort fällig. In der Gebühr inbegriffen sind die Schulungsunterlagen und die Verpflegung wie Getränke und Kekse während der Schulung, soweit dies in der Schulungsbeschreibung angegeben ist. Nicht inbegriffen sind etwaige Reisekosten des Teilnehmers sowie Aufwendungen für Übernachtung und Verpflegung außerhalb der Schulungszeiten. Die einfache Begleitung eines Teilnehmers durch weitere Personen ist gegen Zahlung eines Aufpreises möglich. Die Gebühren entnehmen Sie dem zur Anmeldung veröffentlichtem Dokument zur Anmeldung. Die Begleitung erhält kein Zertifikat und keine Schulungsunterlagen. Nur Teilnehmer, die die vollen Schulungsgebühren bezahlen, werden als reguläre Teilnehmer anerkannt. Ein Unternehmen kann mehrere reguläre Teilnehmer anmelden.
3.2 Zahlungsverzug: Werden die Gebühren nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Anmeldebestätigung entrichtet, behält sich die B&K vor, andere Teilnehmer an den Seminarterminen vorzuziehen. Wurden Gebühren bis zum Zeitpunkt des Seminarbeginns nicht entrichtet, werden zusätzlich Bearbeitungsgebühren von 50,00 € fällig. Daneben wird auch nach erfolgreicher Teilnahme das Zertifikat nicht ausgehändigt, solange die Gebühren nicht entrichtet wurden.
3.3 Stornierung: Stornierungen einer Schulung müssen schriftlich erfolgen. Sollte ein Teilnehmer verhindert sein, ist die Teilnahme einer Ersatzperson nach Absprache ohne Aufpreis möglich. Bei Stornierung oder Umbuchung eines Teilnehmers werden folgende Gebühren erhoben:
• bis 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: keine Gebühr
• weniger als 14 Kalendertage: volle Teilnahmegebühr
• bei Nichterscheinen (gleich aus welchem Grund) ist die volle Gebühr zu entrichten

4. Kursausfall
B&K behält sich vor, bei Eintreten von nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. der Erkrankung oder dem sonstigen Ausfall eines Referenten, das Seminar räumlich und/oder zeitlich zu verlegen, einen anderen Referenten ersatzweise einzusetzen oder die Veranstaltung abzusagen. Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl (diese beträgt jeweils 50 % der maximalen Teilnehmerzahl pro Seminar) behält sich B&K vor, die jeweilige Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall bemüht sich B&K die Teilnehmer spätestens 10 Tage vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn zu informieren und mit den Teilnehmern, wenn gewünscht und möglich einen Ersatztermin zu finden. Alternativ kann bei Absage eines Seminares durch die B&K der Teilnehmer die Rückerstattung von schon überwiesener Teilnahmegebühren fordern. Im Fall der ersatzlosen Absage einer Veranstaltung werden bereits überwiesene Teilnahmegebühren erstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers, insbesondere Schadensersatzansprüche (auch Stornogebühren für Reise oder Hotelkosten) bei Änderungen oder Absage eines Seminars bestehen nicht.

5. Zertifizierung, Vertragslaufzeit und Kündigung
5.1 Zertifikat: Die regulären Teilnehmer einer Schulung erhalten im Anschluss ein Zertifikat als Teilnahmebestätigung, sofern kein Zahlungsverzug nach 3.2 besteht. Bei Schulungen, die für Dritte von der B&K durchgeführt werden, erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat zugesandt. Anschließend wird auch die BGW durch die B&K über die Betreuung des Unternehmens im alternativen Betreuungsmodell/ Unternehmermodell informiert und die regulären Teilnehmer als verantwortliche Person im Arbeitsschutz gemeldet. Das Zertifikat ist 5 Jahre gültig. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zertifikates ist eine Wiederholung des Tagesseminares notwendig. Die B&K wird rechtzeitig auf die Auffrischungspflicht aufmerksam zu machen. B&K ist jedoch nicht verpflichtet, die Unternehmen oder die Teilnehmer auf Ihre Verpflichtung zur Auffrischung und zur laufenden Fort- und Weiterbildung zu erinnern. Begleitende Personen erhalten kein Zertifikat und werden nicht namentlich an die BGW gemeldet.
5.2 Vertragslaufzeit: Der Vertrag, der mit der B&K zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung besteht, ist unbefristet. Für die Aufrechterhaltung der Qualifikation (fünfjährliche Wiederholung der Unternehmerschulung) des Unternehmers oder seiner von ihm eingesetzten Führungskraft ist die B&K nicht verantwortlich.
5.3 Kündigung: Im Falle einer Kündigung des Vertrages über die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ist die B&K verpflichtet, die BGW über die Kündigung/ Abmeldung zu informieren.

6. Datenschutz
6.1 Die Daten der Teilnehmer und der entsendenden Unternehmen werden über EDV erfasst und nur für interne Zwecke bei B&K verwendet. Es handelt sich hierbei insbesondere um die statistische Auswertung der gebuchten Schulungen, der Verwaltung der Teilnehmerdaten und der entsendenden Unternehmen. Sie haben das Recht, der Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten jederzeit zu widersprechen.
6.2 Es gilt die gültige Datenschutzerklärung von B&K. Sie ist einzusehen unter: https://www.nrw-arbeitsschutz.de/datenschutz.
6.3 B&K verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke.
6.4 Sofern der Vertragspartner nicht widerspricht, ist B&K berechtigt, den Vertragspartner Werbung mit dem Inhalt der gesamten angebotenen Leistungen von B&K per Werbebrief, Werbe-Email und/oder telefonisch zu bewerben.
6.5 B&K übermittelt als Kooperationspartner der BGW – Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, die Betreuungsform inklusive aller Änderungen sowie der durchgeführten Schulungen der teilnehmenden Unternehmen im Unternehmermodell, zeitnah an die BGW. Die Übertragung dieser Meldung kann jederzeit widersprochen werden.

7. Urheberrechte
Der Auftraggeber erkennt das Urheberrecht der B&K – oder Dritter – an den Schulungsunter-lagen an. Die Schulungsunterlagen und Präsentationen dürfen nur durch den Teilnehmer genutzt und weder ganz noch in Auszügen vervielfältigt, veröffentlicht, oder sonst an Dritte weitergegeben werden. Eine Vervielfältigung und / oder Verbreitung der vorstehend genannten Werke durch den Teilnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der B&K und des Referenten.

8. Vertraulichkeit
Die B&K verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge, die ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Teilnehmer oder dem entsendenden Unternehmen bekannt geworden sind.

9. Haftung
9.1 B&K wählt für die Schulungen in den jeweiligen Fachbereichen qualifizierte Referenten aus. Für die Aktualität, Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Schulungsunterlagen, der Schulungsinhalte, sowie für die Erreichung des jeweils vom Teilnehmer angestrebten Lernziels übernimmt B&K keine Haftung. Ebenso nicht für etwaige Folgeschäden, welche aus fehlerhaften und/oder unvollständigen Schulungsinhalten entstehen sollten.
9.2 Im Übrigen ist die Haftung von B&K auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt.
9.3 B&K haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, so-weit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. B&K haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
9.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers oder des entsendenden Unternehmens beträgt ein Jahr, sofern der Beginn der Frist von der Kenntnis des Teilnehmers oder des entsendenden Unternehmens abhängig ist. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

10. Sonstiges
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamm.