Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Unternehmen zu gewährleisten, bedarf es der Unterstützung durch Betriebsärzte und Fachkräfte. Die Details zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung beschreibt die DGUV Vorschrift 2. Worauf sie basiert, was sie konkret enthält und was bei der Umsetzung zu beachten ist, erläutern wir im Folgenden.
Betrieblicher Gesundheitsschutz bedeutet im Wesentlichen, Arbeitsunfälle zu verhindern und Berufskrankheiten vorzubeugen. Zu diesen Zwecken existieren verschiedene Verordnungen. Ein Regelwerk, an das sich Unternehmen zwingend halten müssen, ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Es definiert die Pflichten eines Arbeitgebers, zur Unfall- und Krankheitsverhütung in seinem Unternehmen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi) zu bestellen. Des Weiteren benennt das Gesetz die Aufgaben und notwendigen Qualifikationen dieser Fachkräfte. Allerdings schafft es lediglich einen groben Rahmen, ohne die Regelungen näher zu erläutern.
Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang ein Unternehmen einer betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung bedarf. Durch die Regelungen gelten für ähnliche Betriebe dieselben Anforderungen. Gleichzeitig gewährleistet die Vorgabe, dass der tatsächliche Bedarf der jeweiligen Firma berücksichtigt wird. Der benötigte Betreuungsumfang hängt in erster Linie von der Betriebsgröße ab, doch auch die spezifischen Gefährdungen im Unternehmen spielen eine ganz wesentliche Rolle.
Hier die grobe Festlegung der Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2 im Überblick
Inhalte der DGUV Vorschrift 2
Bei der DGUV Vorschrift 2 handelt es sich um eine Vorgabe, die das ASiG konkretisiert.
Das seit dem 1. Januar 2011 für Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitliche und dementsprechend gleichlautende Regelwerk erklärt die Pflichten von Unternehmern, Betriebsärzte und Fachkräfte zu bestellen, um auf diese Weise eine sicherheitstechnische Betreuung einzurichten. Es beinhaltet detaillierte Informationen zur erforderlichen Fachkunde und den Aufgaben des Betreuungspersonals. Darüber hinaus legt die DGUV Vorschrift 2 verschiedene Betreuungsmodelle fest: Je nach Betriebsgröße kommt eine Regelbetreuung oder eine alternative Betreuung zur Anwendung.
Zur Konkretisierung der Anforderungen aus dem ASiG und deren Anwendung auf unterschiedliche Betriebsverhältnisse gibt es ergänzende Regelwerke. Dazu zählt auch die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
Wie die Regelbetreuung für Kleinstbetriebe besteht auch diejenige für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten aus zwei Teilen: wiederum einer Grundbetreuung und dazu einer betriebsspezifischen Betreuung. Während die anlassbezogene Betreuung für Kleinstbetriebe nur im Bedarfsfall bedeutsam wird, ist die betriebsspezifische Betreuung ein festes Element der Regelbetreuung für Betriebe ab elf Beschäftigten.
Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten
Gemäß § 2 in der DGUV Vorschrift 2 sind auch Kleinstbetriebe ab einem Beschäftigten dazu verpflichtet, einen Betriebsarzt und eine interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Sie unterliegen dem Regelbetreuungsmodell, das sich aus einer Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung zusammensetzt.
Verpflichtende Maßnahmen zur Einhaltung der DGUV Vorschrift 2
Gemäß DGUV Vorschrift 2 gibt es einige Regeln, die alle Betriebe befolgen müssen, unabhängig davon, welchem Betreuungsmodell sie unterliegen:
Grundsätzlich gilt: Kann keine ausreichende betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nachgewiesen werden, so drohen empfindliche Strafen, insbesondere hohe Geldbußen.
Grundbetreuung
Ein Betriebsarzt und eine interne oder externe FaSi sollen das jeweilige Unternehmen dabei unterstützen, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen sowie auf deren Basis adäquate Schutzmaßnahmen abzuleiten. Vorgeschrieben ist auch, die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig und bei maßgeblichen betriebsinternen Veränderungen auch außerplanmäßig durchzuführen. Zudem gilt es, die getroffenen Schutzmaßnahmen laufend zu kontrollieren.
Das erforderliche Betreuungsintervall hängt davon ab, in welche Betreuungsgruppe der zuständige Unfallversicherungsträger das jeweilige Unternehmen einstuft. Er orientiert sich dabei an der Betriebsgröße und -struktur sowie am spezifischen Gefahrenpotenzial. Je nachdem, welcher Gruppe die Firma zugeordnet ist, müssen die Aufgaben der Grundbetreuung in einem bestimmten Abstand wiederholt werden:
- Gruppe 1: mindestens jährlich
- Gruppe 2: mindestens alle drei Jahre
- Gruppe 3: mindestens alle fünf Jahre
Anlassbezogene Betreuung
Bei besonderen Anlässen muss sich der Inhaber des Kleinstbetriebs von einem Betriebsarzt und/oder einer FaSi beraten lassen. Folgende Gründe erfordern eine anlassbezogene Betreuung:
- Planung und Einrichtung neuer Betriebsanlagen
- Einführung neuer Arbeitsmittel und/oder -stoffe
- sonstige Änderungen bei Arbeitsverfahren
- Betriebsunfälle
- Auftreten von Berufskrankheiten
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Grundbetreuung
Prinzipiell gilt hier das Gleiche wie bei der Grundbetreuung für Kleinstbetriebe: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen Unternehmen helfen, den bestmöglichen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Die Gruppenzuordnung und die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb bestimmen den genauen Betreuungsumfang. Letzterer wird mithilfe des der jeweiligen Gruppe zugeordneten Faktors mathematisch berechnet.
Formel
Betriebsspezifische Betreuung
Die betriebsspezifische Betreuung zielt auf die individuellen Erfordernisse im jeweiligen Unternehmen. Je nach Art, Größe und Struktur der Firma kann eine dauerhafte oder temporäre betriebsärztliche und/oder sicherheitstechnische Unterstützung erforderlich sein. Auch spezielle Situationen und Anlässe, beispielsweise veränderte Arbeitsabläufe, begründen eine betriebsspezifische Betreuung. Um den Umfang dieser spezifischen Betreuung festzulegen, ist es zunächst elementar, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Darüber hinaus gilt es, die notwendigen Maßnahmen anhand eines in der DGUV Vorschrift 2 vorgegebenen Leistungskatalogs mit Auslöse- und Aufwandskriterien systematisch zu prüfen.
Die Auslösekriterien dienen zur Klärung, ob ein Betreuungsbedarf im jeweiligen Aufgabenbereich besteht und wenn ja, welcher Art er ist. Die Aufwandskriterien beschreiben die Betreuungsleistungen, die zu erbringen sind. Letztere müssen auf Basis der gegebenen betrieblichen Voraussetzungen konkretisiert werden.
Informationen zur alternativen Betreuung
Kleinbetriebe mit maximal 50 Beschäftigten können zwischen der Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 und der alternativen Betreuung wählen. Letztere geht für das Unternehmen mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung in Bezug auf den Arbeitsschutz einher. Sie setzt voraus, dass der Inhaber aktiv ins Betriebsgeschehen involviert ist.
Wichtig: Ein Unternehmen, das nicht nachweisen kann, die Voraussetzungen für eine alternative Betreuung zu erfüllen, fällt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 der DGUV Vorschrift 2 automatisch in die passende Regelbetreuung. Alle Details zu den verschiedenen Betreuungsmodellen und den damit verbundenen Pflichten sind der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 zu entnehmen.
Das alternative Betreuungsmodell umfasst im Wesentlichen zwei Teile
Flexibilität bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2
Trotz all der Regeln haben Unternehmen einen gewissen Ermessensspielraum, was die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 betrifft. Das bedeutet, dass die zu diesem Zweck verwendeten Mittel frei wählbar sind. Beispielsweise können neben oder statt analogen auch digitale Lösungen genutzt werden, die beispielsweise das Erstellen einer rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung erleichtern und damit den zeitlichen und finanziellen Aufwand reduzieren.
Achtung: Das Ermessen ist gesetzlich geregelt, unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB). Demnach dürfen Unternehmen ihren Ermessensspielraum nur innerhalb bestimmter Grenzen ausschöpfen. Der Gesundheitsschutz steht unter allen Umständen im Mittelpunkt und muss so weit wie möglich sichergestellt werden.
Wünschen Sie nähere Informationen zur DGUV Vorschrift 2 oder möchten Sie eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen, um Ihren Pflichten verantwortungsbewusst nachzukommen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Wir sind telefonisch, per E-Mail oder über das Formular auf unserer Website für Sie erreichbar und helfen Ihnen gerne.
Fortbildungsmaßnahmen
Die Arten und Intervalle der Fortbildungsmaßnahmen für den Betriebsleiter sind auch hier von der Gruppenzuordnung durch den Unfallversicherungsträger abhängig.
Gleiches gilt in Bezug auf die genauen Anforderungen, wie der Unternehmer das Gelernte praktisch umsetzen muss.
Bedarfsgerechte Betreuung
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung werden spezifische Beratungsanlässe definiert. Der Unternehmer bestimmt das Ausmaß der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung eigenständig. Er ist jedoch ebenso wie ein Kleinstbetrieb dazu verpflichtet, bei Bedarf eine anlassbezogene Betreuung durch einen Betriebsarzt und/oder eine interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit in Anspruch zu nehmen.