Arbeitnehmer vor Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz zu schützen

Grundlegendes zum deutschen Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz basiert auf der Europäischen Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und bildet deren Umsetzung in Deutschland. Diese Rahmenrichtlinie beschreibt die in sämtlichen europäischen Ländern geltenden Mindestanforderungen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Als sie im Jahr 1989 eingeführt wurde, hatten die Mitgliedstaaten die Pflicht, die Richtlinie bis Ende 1992 in nationales Recht umzuwandeln. Allerdings stand und steht es jedem Staat frei, die Bestimmungen zu verschärfen. Ziel des ArbSchG ist es, durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes die Gesundheit aller Beschäftigten zu sichern und zu verbessern. Es beinhaltet allgemein formulierte Pflichten von Arbeitgebern, allerdings keine detaillierten Handlungs- und Verhaltensvorschriften. Dies ist in zweierlei Hinsicht von Vorteil: Zum einen kann das Arbeitsschutzgesetz so in allen Branchen angewandt werden, zum anderen haben Betriebe dadurch einen gewissen Spielraum für spezifische Arbeitsschutzmaßnahmen, die sie individuell auf die jeweiligen Anforderungen abstimmen können.

Zur Konkretisierung der gemäß dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtend durchzuführenden Schutzmaßnahmen existieren ergänzende Verordnungen und Arbeitsschutzvorschriften. Sie leiten Unternehmer präzise an, wie genau sie ihre Pflichten erfüllen müssen und können. Auch die Beratung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit erweist sich in vielen Fällen als hilfreich.

Die sechs Abschnitte des Arbeitsschutzgesetz

Das derzeit gültige Arbeitsschutzgesetz umfasst insgesamt sechs Abschnitte, die jeweils in mehrere Paragrafen unterteilt sind:

  • Allgemeine Vorschriften

  • Pflichten des Arbeitgebers

  • Pflichten und Rechte der Beschäftigten

  • Verordnungsermächtigungen

  • Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie

  • Schlussvorschriften

Arbeitssicherheit von A bis Z

Die Inhalte des ArbSchG

Die allgemeinen Vorschriften definieren die Zielsetzung und den Anwendungsbereich des Gesetzes und enthalten wesentliche Begriffsbestimmungen. Abschnitt 2 zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers beinhaltet zwölf Paragrafen und ist damit das umfangreichste Kapitel im ArbSchG. Er fungiert sozusagen als To-do-Liste, deren Punkte der Arbeitgeber umsetzen muss. Neben den Grundpflichten beschreibt dieser Abschnitt auch einige spezifische Regelungen, beispielsweise in Bezug auf die Übertragung von Aufgaben. Dass auch die Beschäftigten ihren Teil zu Sicherheit am Arbeitsplatz beitragen müssen, geht aus dem dritten Abschnitt des Arbeitsschutzgesetzes hervor.

Die Verordnungsermächtigungen in Abschnitt 4 dienen dazu, die Bundesregierung zu ermächtigen, Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Nach den Bestimmungen in Abschnitt 5 „entwickeln Bund, Länder und Unfallversicherungsträger im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung.“ Die Schlussvorschriften in Abschnitt 6 beinhalten unter anderem die zuständigen Behörden und deren Befugnisse sowie Bußgeld- und Strafvorschriften.

Pflichten und Rechte der Arbeitnehmer laut Arbeitsschutzgesetz

Prinzipiell stehen die Arbeitnehmer unter dem Schutz des Arbeitsschutzgesetzes. Gleichzeitig sind sie jedoch auch verpflichtet, die Sicherheit im Betrieb aktiv durch adäquate Handlungs- und Verhaltensweisen zu unterstützen. Um Gesundheitsgefahren vorzubeugen, müssen sie ihnen bereitgestellte Arbeitsmittel wie etwa Arbeitsstoffe, Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Transportmittel bestimmungsgemäß verwenden. Gleiches gilt in Bezug auf Schutzvorrichtungen und Utensilien einer Schutzausrüstung, sprich Schutzbrille, Gehörschutz und ähnliches.

Im Übrigen haben die Beschäftigten nicht nur für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen, sondern ebenso für die jener Personen, die von ihren Handlungen – oder Unterlassungen – betroffen sind. Des Weiteren stehen sie in der Pflicht, ihrem Vorgesetzten festgestellte Gefahren unverzüglich zu melden, vor allem dann, wenn diese unmittelbar und erheblich erscheinen. Auch auf Defekte an Schutzsystemen müssen Arbeitnehmer umgehend aufmerksam machen.

Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu unterbreiten, die ihrer Meinung nach die Sicherheit bei der Arbeit erhöhen und damit den Arbeitsschutz verbessern könnten. Außerdem dürfen sie sich an die zuständige Behörde wenden, wenn sie den Eindruck haben, dass die von Arbeitgeberseite getroffenen Präventionsmaßnahmen nicht ausreichen, um den erforderlichen Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten.

Besprechung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Wand mit Baustellenordnung

Beim Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) handelt es sich um ein deutsches Bundesgesetz, das im Jahr 1977 verabschiedet wurde und seither mehrere Änderungen erfahren hat. Die aktuell gültige Version ist am 21. August 1996 in Kraft getreten. Im Kern dient das Arbeitsschutzgesetz dazu, Arbeitnehmer vor Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz zu schützen. Zur Gesunderhaltung der Beschäftigten sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, verschiedene Maßnahmen umzusetzen. Jedoch müssen auch die Beschäftigten bestimmte Pflichten erfüllen.

Verordnungen auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes

Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigungen im Arbeitsschutzgesetz wurden bereits einige nationale Verordnungen erlassen. Dies sind die wichtigsten in alphabetischer Reihenfolge:

  • Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)

  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OstrV)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Baustellenverordnung (BaustellV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß ArbSchG

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, in seinem Betrieb alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit beitragen. Darüber hinaus muss er die getroffenen Präventionsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Bedarf an sich ändernde Gegebenheiten anpassen.

Zu den wichtigsten Verpflichtungen gehört die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Darüber hinaus sind Erste-Hilfe- und sonstige Notfallmaßnahmen zu treffen sowie eine effektive arbeitsmedizinische Vorsorge einzurichten. Zu den Aufgaben des Arbeitgebers gehört zudem, die Beschäftigten ausreichend und angemessen zu unterweisen beziehungsweise durch eine sicherheitstechnische Betreuung unterweisen zu lassen.

Gesetzesbücher
Unterweisungen Mitarbeiter

Arbeitsschutzgesetz für maximale Sicherheit am Arbeitsplatz

Als Umsetzung der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in Deutschland schafft das Arbeitsschutzgesetz die gesetzliche Basis für maximale Sicherheit am Arbeitsplatz. Da die Richtlinien im Arbeitsschutzgesetz relativ allgemein gehalten sind, gibt es ergänzend spezifische Arbeitsschutzvorschriften. Sie konkretisieren die Inhalte des ArbSchG.

Um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu sichern und optimale Arbeitsbedingungen zu fördern, kann die Zusammenarbeit mit externen Spezialisten von großem Vorteil sein. B&K NRW Arbeitsschutz bietet eine professionelle sicherheitstechnische Betreuung und unterstützt Unternehmen dabei, gesetzliche Anforderungen effektiv umzusetzen und somit einen dauerhaft sicheren und gesundheitsfördernden Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Gefährdungsbeurteilung: zentrale Bedeutung im Arbeitsschutzgesetz

Die sogenannte Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz von großer Bedeutung. Es geht dabei nicht um eine Beurteilung der Beschäftigten, sondern der Arbeitsbedingungen. Im Rahmen dieser elementaren Maßnahme gilt es, verschiedene (potenzielle) Gefährdungsarten zu analysieren. Hier die wichtigsten im Überblick (siehe §5 ArbSchG):

  • Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte sowie des Arbeitsplatzes
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, v. a. Arbeitsstoffen, Geräten, Maschinen und Anlagen
  • Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie Arbeitsabläufe und Arbeitszeit, auch das Zusammenwirken dieser Parameter ist relevant
  • Qualifikation und Unterweisung der Arbeitnehmer
  • psychische Belastungen bei der Arbeit

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist grundsätzlich die Aufgabe des Arbeitgebers bzw. seiner Führungskräfte. Es ist jedoch sinnvoll, sich von einer fachkundigen Person wie der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einem Gefahrstoffbeauftragten beraten zu lassen.

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sind gemäß Arbeitsschutzgesetz geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten abzuleiten, zu realisieren und anschließend auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen. Zwar schreibt das ArbSchG keine festen Fristen vor; es ist jedoch sinnvoll, die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig – am besten jährlich oder wenigstens alle drei Jahre – zu wiederholen. Bei relevanten Änderungen im Betrieb, sei es bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder auch bei einem Unfall, muss sie stets umgehend durchgeführt werden.

Hinweis: Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Unternehmen dazu, sämtliche Daten und Fakten der Gefährdungsbeurteilung und der daraus abgeleiteten Präventionsmaßnahmen detailliert zu dokumentieren.

Das bietet B&K NRW-Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnische Betreuung

Gefährdungsbeurteilungen

Explosionsschutzdokument

Unterweisung

Betriebsanweisungen

SiGeKo nach RAB 30 B und C

Explosionsschutzbeauftragter

Gefahrstoffbeauftragter

Häufige Fragen zum Arbeitsschutzgesetz (FAQ)

Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist vor allem geregelt, welche Präventionsmaßnahmen vom Arbeitgeber zu treffen sind, um die Beschäftigten vor Gefahren bei der Arbeit zu schützen. Darüber hinaus umfasst das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG die Verpflichtungen und Rechte der Beschäftigten. Verordnungsermächtigungen, Bestimmungen zur gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie des Bundes mit den Ländern und Unfallversicherungsträgern sowie spezifische Vorschriften, etwa zu Bußgeldern und Strafen, vervollständigen das ArbSchG.

Das Arbeitsschutzgesetz stellt alle in der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigten unter Schutz – unabhängig davon, in welcher Branche sie tätig sind (ausgenommen Angestellte im privaten Haushalt, Beschäftigte in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, sowie Arbeitnehmer auf Seeschiffen). Alle Unternehmer haben die Pflicht, die im ArbSchG enthaltenen Regelungen umzusetzen, um die größtmögliche Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Neben dem eigentlichen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gibt es auch das Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG). Es fungiert als „Controlling-Gesetz“ zum ArbSchG, da es Unternehmen dazu verpflichtet, ausschließlich qualifizierte Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit der Beaufsichtigung von Schutzmaßnahmen zu betrauen. Des Weiteren sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als konkretisierende Arbeitsschutzvorschriften zu berücksichtigen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz von zentraler Bedeutung. Sie bildet immer die Grundlage für die Erarbeitung und Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen im jeweiligen Unternehmen. Nur wenn bekannt ist, welche Gefährdungen im Betrieb potenziell vorliegen, lässt sich ein Konzept entwickeln, das die Gesundheit der Beschäftigten so gut wie möglich erhält oder verbessert – die physische ebenso wie psychische.

Um einen guten Arbeitsschutz zu gewährleisten, ist gemäß Arbeitsschutzgesetz die Arbeit stets so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die körperliche und geistige Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden beziehungsweise geringgehalten wird. Bei den Präventionsmaßnahmen müssen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden, beispielsweise aus den Bereichen Technik und Arbeitsmedizin. Potenzielle Gefahren gilt es laut ArbSchG an ihrer Quelle zu bekämpfen.

Die Grundpflicht des Arbeitgebers besteht darin, alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Erhalt der Gesundheit seiner Beschäftigten zu treffen. Dazu zählt etwa, Arbeitsmittel sorgfältig auszuwählen. Überdies sind die Arbeitnehmer umfassend zu unterweisen, was den Umgang mit Arbeitsmitteln sowie angemessene Verhaltensweisen im Betriebsalltag und in spezifischen Gefahrensituationen betrifft. Von enormer Wichtigkeit ist auch die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. All diese Aufgaben muss der Unternehmer nicht zwingend selber übernehmen; er hat nur dafür zu sorgen, dass sie vorschriftsgemäß erfüllt werden, eventuell durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.