DGUV Vorschrift 1 zur Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können schwerwiegende Folgen haben – sowohl für die betroffenen Personen als auch für das jeweilige Unternehmen.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können schwerwiegende Folgen haben – sowohl für die betroffenen Personen als auch für das jeweilige Unternehmen. Um Unfällen und Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen, gibt es verschiedene Regelungen. Dazu zählt auch die DGUV Vorschrift 1. Wir erläutern die Inhalte sowie den Geltungsbereich der Vorschrift und gehen auf die Pflichten für Unternehmen und Arbeitnehmer ein.
Bevor wir näher auf die DGUV Vorschrift 1 eingehen, möchten wir kurz die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach §4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erläutern. Dies gibt Ihnen einen guten Gesamtüberblick und erleichtert außerdem das Verständnis der Unfallverhütungsvorschriften.
Hinweis: Die DGUV Vorschrift 1 verpflichtet alle Versicherten, die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen. Das bedeutet, dass nicht nur die eigentlichen Arbeitgeber und -nehmer des spezifischen Unternehmens gefordert sind, sondern auch dort tätige Fremdfirmenmitarbeiter und selbständige Einzelunternehmer. Ebenso unterliegen Besucher des Betriebs dem Schutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Universalität soll Regelungslücken ausschließen.
Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes als Basis für die DGUV Vorschrift 1
„Grundsätze der Prävention“ für erhöhten Arbeitsschutz
Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist ein Regelwerk, das dazu dient, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und damit einhergehend Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern. In diesem Sinne trägt sie wesentlich zum Arbeitsschutz bei. Die DGUV V1 wird in der DGUV Regel 100-001 konkretisiert. Deren Unfallverhütungsvorschriften leiten Arbeitgeber und -nehmer an, die richtigen Maßnahmen zu treffen und Verhaltensweisen zu zeigen, um ein gesundes Arbeitsumfeld zu schaffen und zu erhalten.
Die Verpflichtungen der Arbeitgeber gemäß DGUV Vorschrift 1
Prinzipiell tragen Arbeitgeber die Verantwortung, den bestmöglichen Arbeitsschutz in ihrem Betrieb zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang spielen Maßnahmen zur Unfallverhütung eine zentrale Rolle.
Zu den Pflichten von Unternehmern gehört unter anderem die jährliche Sicherheitsunterweisung. Nach DGUV V1 müssen die im Betrieb beschäftigten Personen mindestens alle zwölf Monate – Auszubildende sogar halbjährlich – über die Gefahren und Verhaltensweisen am Arbeitsplatz unterrichtet werden. Die Durchführung der Unterweisung gilt es stets zu dokumentieren.
Des Weiteren sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und gegebenenfalls angemessen auf die gewonnenen Erkenntnisse zu reagieren. Die Erarbeitung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen ist genau zu dokumentieren und mit den Mitarbeitern zu kommunizieren.
Arbeitgeber dürfen Beschäftigten zu keinem Zeitpunkt sicherheitswidrige Anordnungen jeglicher Art erteilen. Des Weiteren ist es ihnen untersagt, die Kosten der Unfallverhütungsmaßnahmen – ob jährliche Sicherheitsunterweisung nach DGUV V1, Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen oder Prüfung und Wartung von Geräten – an die Arbeitnehmer zu übertragen.
Wichtig: Vergibt ein Unternehmen Aufträge an Fremdfirmen oder arbeitet mit anderen Betrieben zusammen, so gilt es auch die Gefährdungsbeurteilungen gemeinsam vorzunehmen.
Erste Hilfe am Arbeitsplatz
Große Bedeutung kommt auch der Ersten Hilfe zu. Unternehmen müssen hierfür sowohl das Personal als auch die Sachmittel zur Verfügung stellen.
Als Ersthelfer sind nur Personen erlaubt, die bei einer vom Unfallversicherungsträger zugelassenen Stelle dazu ausgebildet wurden und sich regelmäßig fortbilden.
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Grundsätzlich schreibt das Sozialgesetzbuch 7 (SGB VII) vor, dass Unternehmen, die mehr als 20 Personen beschäftigen, Sicherheitsbeauftragte bestellen müssen. Dabei handelt es sich – im Gegensatz zur Fachkraft für Arbeitssicherheit – um einfache Mitarbeiter (keine Führungskraft), die einen Kurs zur Arbeitssicherheit absolviert haben.
Im Regelwerk der DGUV Vorschrift 1 ist festgelegt, wie die Anzahl der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten bestimmt wird und welche Voraussetzungen Letztere erfüllen müssen. Die folgenden fünf Kriterien sind relevant:
- Art und Umfang der Unfall- und Gesundheitsgefahren
- Anzahl der Beschäftigten
- Räumliche Nähe zu den Beschäftigten
- Zeitliche Nähe zu den Beschäftigten
- Fachliche Nähe zu den Beschäftigten
Wie viele Sicherheitsbeauftragte benötigt werden, hängt zum einen von den Unfall- und Gesundheitsgefahren selbst und zum anderen von der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen ab.
Anforderungen an einen Sicherheitsbeauftragten
Die Sicherheitsbeauftragten müssen sich in derselben Abteilung aufhalten wie die Beschäftigten und zur selben Zeit anwesend sein. Beispiel: In Betrieben, in denen in Schichten gearbeitet wird, bedarf es pro Schicht der Anwesenheit von mindestens eines Sicherheitsbeauftragen.
Ganz entscheidend ist auch die fachliche Nähe. Die Sicherheitsbeauftragten müssen jeweils dieselbe oder eine vergleichbare Tätigkeit wie die Beschäftigten ausüben, für die sie zuständig sind. Nur so können sie die Qualifikationen – sprich die Kenntnisse und Erfahrungen – der Mitarbeiter richtig einschätzen und beurteilen.
Der Sicherheitsbeauftragte wirkt auf seine Kollegen ein, damit diese sich sicher verhalten und meldet Sicherheitsmängel an den Vorgesetzten. Zudem soll er eng mit der internen oder externen Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten.
Bedeutsame staatliche Gesetze und Verordnungen für die DGUV Vorschrift 1
In Verbindung mit der DGUV Vorschrift 1 sind verschiedene staatliche Gesetze und Verordnungen bedeutsam. Diese definieren detailliert den jeweiligen Tätigkeitsbereich sowie die darauf bezogenen notwendigen Schutzmaßnahmen.
Haben Sie Fragen zur DGUV Vorschrift 1 oder bestimmten staatlichen Gesetzen? Oder möchten Sie zur Einhaltung spezifischer Unfallverhütungsvorschriften eine externe Fachkraft für die sicherheitstechnische Betreuung engagieren? Kontaktieren Sie uns! Wir unterstützen Sie mit Rat und Tat.
Dies sind die wichtigsten Regelwerke:
Unterstützungspflichten der Arbeitnehmer und externen Beschäftigten
Gemäß §§ 15 und 16 der DGUV Vorschrift 1 haben die Arbeitnehmer und externen Beschäftigten im Betrieb sogenannte Unterstützungspflichten. Mit der Einhaltung dieser Pflichten tragen sie ihren Teil dazu bei, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen. Man unterscheidet allgemeine (§ 15) und besondere (§ 16) Unterstützungspflichten.
Die allgemeine Unterstützungspflicht besagt, dass sich Beschäftigte im Betriebsalltag genau so verhalten müssen, wie es die jährliche Sicherheitsunterweisung nach DGUV V1 vorgibt, um sowohl die eigene Sicherheit und Gesundheit als auch die der Mitarbeiter und sonstigen Personen im Unternehmen zu gewährleisten. Konkret bedeutet dies, dass sie verpflichtet sind, die Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Unfall- und Krankheitsverhütungsmaßnahmen konsequent zu beachten und zu befolgen sowie im Bedarfsfall Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe einzuleiten.
Die besondere Unterstützungspflicht
Des Weiteren ist es den Beschäftigten verboten, sich durch den Konsum von Medikamenten, Alkohol, Drogen und anderen Rauschmitteln in einen unzurechnungsfähigen Zustand zu versetzen, der sie daran hindern könnte, verantwortungsvoll für sich und andere zu handeln. Es bietet sich an, in der Betriebsvereinbarung und/oder in Arbeitsverträgen zusätzliche Regelungen zu treffen, beispielsweise ein striktes Alkoholverbot auf dem gesamten Betriebsgelände.
Die besondere Unterstützungspflicht schreibt vor, dass Arbeitnehmer jede festgestellte Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unverzüglich melden müssen. Als Ansprechpersonen fungieren hierbei der Arbeitgeber, der Sicherheitsbeauftragte, der Betriebsarzt und die interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Zwar gilt die Meldepflicht in Bezug auf alle Gefährdungen, in erster Linie jedoch für „unmittelbare erhebliche“. Damit sind Sachlagen gemeint, bei der ein Schaden entweder sehr wahrscheinlich ist oder im schlimmsten Fall bereits nicht mehr abgewendet werden kann.