DGUV Vorschrift 1 zur Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können schwerwiegende Folgen haben – sowohl für die betroffenen Personen als auch für das jeweilige Unternehmen.

DGUV Vorschrift 1 Prävention

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können schwerwiegende Folgen haben – sowohl für die betroffenen Personen als auch für das jeweilige Unternehmen. Um Unfällen und Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen, gibt es verschiedene Regelungen. Dazu zählt auch die DGUV Vorschrift 1. Wir erläutern die Inhalte sowie den Geltungsbereich der Vorschrift und gehen auf die Pflichten für Unternehmen und Arbeitnehmer ein.

Bevor wir näher auf die DGUV Vorschrift 1 eingehen, möchten wir kurz die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach §4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erläutern. Dies gibt Ihnen einen guten Gesamtüberblick und erleichtert außerdem das Verständnis der Unfallverhütungsvorschriften.

Hinweis: Die DGUV Vorschrift 1 verpflichtet alle Versicherten, die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen. Das bedeutet, dass nicht nur die eigentlichen Arbeitgeber und -nehmer des spezifischen Unternehmens gefordert sind, sondern auch dort tätige Fremdfirmenmitarbeiter und selbständige Einzelunternehmer. Ebenso unterliegen Besucher des Betriebs dem Schutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Universalität soll Regelungslücken ausschließen.

Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes als Basis für die DGUV Vorschrift 1

  • Die Arbeit ist so zu gestalten, dass sowohl körperliche als auch psychische Gesundheitsgefährdungen vermieden werden. Unvermeidbare Gefährdungen sind so gering wie möglich zu halten.

  • Bei festgestellten Gefährdungen ist der Ursprung derselben zu ermitteln. Die Erkenntnisse dienen als Basis für die Erarbeitung geeigneter Maßnahmen. Im Fokus steht demnach, Gefahren direkt an der Quelle zu bekämpfen.

  • Bei der Umsetzung schützender Maßnahmen sind zuverlässige arbeitswissenschaftliche Daten sowie relevante Erkenntnisse aus den Bereichen Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu berücksichtigen. Aktualität ist in diesem Kontext ein entscheidendes Kriterium.

  • Um die erforderlichen Maßnahmen zielgerecht planen zu können, sind alle bedeutsamen Aspekte in Abhängigkeit zueinander zu betrachten. Zu diesen Aspekten zählen insbesondere Technik, Arbeitsorganisation und -bedingungen, soziale Beziehungen sowie Umwelteinflüsse.

  • Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit sind Maßnahmen zum Schutz von Einzelpersonen vorzuziehen.

  • Für besonderen Personengruppen, wie Schwangere, Jugendliche oder Menschen mit Behinderung gibt es spezifischen Gefahren, welche zu berücksichtigen sind.

  • Beschäftigte sind stets unverzüglich auf Gefährdungen am Arbeitsplatz hinzuweisen. Zudem ist es erforderlich, sie zu einem angemessenen Verhalten zur Risikominimierung anzuleiten.

  • Bei Regeln zu Arbeitsschutzmaßnahmen sind geschlechtsspezifische Unterscheidungen zu unterlassen. Ausnahme: Besteht aus wissenschaftlich-biologischer Sicht die Notwendigkeit dazu, so dürfen entsprechende Unterscheidungen getroffen werden.

Arbeitssicherheit Baustelle

„Grundsätze der Prävention“ für erhöhten Arbeitsschutz

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist ein Regelwerk, das dazu dient, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und damit einhergehend Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern. In diesem Sinne trägt sie wesentlich zum Arbeitsschutz bei. Die DGUV V1 wird in der DGUV Regel 100-001 konkretisiert. Deren Unfallverhütungsvorschriften leiten Arbeitgeber und -nehmer an, die richtigen Maßnahmen zu treffen und Verhaltensweisen zu zeigen, um ein gesundes Arbeitsumfeld zu schaffen und zu erhalten.

Die Verpflichtungen der Arbeitgeber gemäß DGUV Vorschrift 1

Prinzipiell tragen Arbeitgeber die Verantwortung, den bestmöglichen Arbeitsschutz in ihrem Betrieb zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang spielen Maßnahmen zur Unfallverhütung eine zentrale Rolle.

Zu den Pflichten von Unternehmern gehört unter anderem die jährliche Sicherheitsunterweisung. Nach DGUV V1 müssen die im Betrieb beschäftigten Personen mindestens alle zwölf Monate – Auszubildende sogar halbjährlich – über die Gefahren und Verhaltensweisen am Arbeitsplatz unterrichtet werden. Die Durchführung der Unterweisung gilt es stets zu dokumentieren.

Des Weiteren sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und gegebenenfalls angemessen auf die gewonnenen Erkenntnisse zu reagieren. Die Erarbeitung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen ist genau zu dokumentieren und mit den Mitarbeitern zu kommunizieren.

Arbeitgeber dürfen Beschäftigten zu keinem Zeitpunkt sicherheitswidrige Anordnungen jeglicher Art erteilen. Des Weiteren ist es ihnen untersagt, die Kosten der Unfallverhütungsmaßnahmen – ob jährliche Sicherheitsunterweisung nach DGUV V1, Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen oder Prüfung und Wartung von Geräten – an die Arbeitnehmer zu übertragen.

DGUV Vorschrift 1 Verpflichtungen

Wichtig: Vergibt ein Unternehmen Aufträge an Fremdfirmen oder arbeitet mit anderen Betrieben zusammen, so gilt es auch die Gefährdungsbeurteilungen gemeinsam vorzunehmen.

Erste Hilfe

Erste Hilfe am Arbeitsplatz

Große Bedeutung kommt auch der Ersten Hilfe zu. Unternehmen müssen hierfür sowohl das Personal als auch die Sachmittel zur Verfügung stellen.

Als Ersthelfer sind nur Personen erlaubt, die bei einer vom Unfallversicherungsträger zugelassenen Stelle dazu ausgebildet wurden und sich regelmäßig fortbilden.

  • Firmen mit zwei bis maximal 20 Versicherten: ein anwesender Ersthelfer erforderlich

  • Firmen mit mehr als 20 Versicherten in Verwaltung/Handel: fünf Prozent Ersthelfer

  • Firmen mit mehr als 20 Versicherten in sonstigen Bereichen: zehn Prozent Ersthelfer

Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Grundsätzlich schreibt das Sozialgesetzbuch 7 (SGB VII) vor, dass Unternehmen, die mehr als 20 Personen beschäftigen, Sicherheitsbeauftragte bestellen müssen. Dabei handelt es sich – im Gegensatz zur Fachkraft für Arbeitssicherheit – um einfache Mitarbeiter (keine Führungskraft), die einen Kurs zur Arbeitssicherheit absolviert haben.

Im Regelwerk der DGUV Vorschrift 1 ist festgelegt, wie die Anzahl der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten bestimmt wird und welche Voraussetzungen Letztere erfüllen müssen. Die folgenden fünf Kriterien sind relevant:

  1. Art und Umfang der Unfall- und Gesundheitsgefahren
  2. Anzahl der Beschäftigten
  3. Räumliche Nähe zu den Beschäftigten
  4. Zeitliche Nähe zu den Beschäftigten
  5. Fachliche Nähe zu den Beschäftigten

Wie viele Sicherheitsbeauftragte benötigt werden, hängt zum einen von den Unfall- und Gesundheitsgefahren selbst und zum anderen von der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen ab.

Anforderungen an einen Sicherheitsbeauftragten

Die Sicherheitsbeauftragten müssen sich in derselben Abteilung aufhalten wie die Beschäftigten und zur selben Zeit anwesend sein. Beispiel: In Betrieben, in denen in Schichten gearbeitet wird, bedarf es pro Schicht der Anwesenheit von mindestens eines Sicherheitsbeauftragen.

Ganz entscheidend ist auch die fachliche Nähe. Die Sicherheitsbeauftragten müssen jeweils dieselbe oder eine vergleichbare Tätigkeit wie die Beschäftigten ausüben, für die sie zuständig sind. Nur so können sie die Qualifikationen – sprich die Kenntnisse und Erfahrungen – der Mitarbeiter richtig einschätzen und beurteilen.

Der Sicherheitsbeauftragte wirkt auf seine Kollegen ein, damit diese sich sicher verhalten und meldet Sicherheitsmängel an den Vorgesetzten. Zudem soll er eng mit der internen oder externen Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten.

Bedeutsame staatliche Gesetze und Verordnungen für die DGUV Vorschrift 1

In Verbindung mit der DGUV Vorschrift 1 sind verschiedene staatliche Gesetze und Verordnungen bedeutsam. Diese definieren detailliert den jeweiligen Tätigkeitsbereich sowie die darauf bezogenen notwendigen Schutzmaßnahmen.

Haben Sie Fragen zur DGUV Vorschrift 1 oder bestimmten staatlichen Gesetzen? Oder möchten Sie zur Einhaltung spezifischer Unfallverhütungsvorschriften eine externe Fachkraft für die sicherheitstechnische Betreuung engagieren? Kontaktieren Sie uns! Wir unterstützen Sie mit Rat und Tat.

Dies sind die wichtigsten Regelwerke:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • Baustellenverordnung (BaustellV)

  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV)

  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Unterstützungspflichten der Arbeitnehmer und externen Beschäftigten

Gemäß §§ 15 und 16 der DGUV Vorschrift 1 haben die Arbeitnehmer und externen Beschäftigten im Betrieb sogenannte Unterstützungspflichten. Mit der Einhaltung dieser Pflichten tragen sie ihren Teil dazu bei, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen. Man unterscheidet allgemeine (§ 15) und besondere (§ 16) Unterstützungspflichten.

Die allgemeine Unterstützungspflicht besagt, dass sich Beschäftigte im Betriebsalltag genau so verhalten müssen, wie es die jährliche Sicherheitsunterweisung nach DGUV V1 vorgibt, um sowohl die eigene Sicherheit und Gesundheit als auch die der Mitarbeiter und sonstigen Personen im Unternehmen zu gewährleisten. Konkret bedeutet dies, dass sie verpflichtet sind, die Anweisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Unfall- und Krankheitsverhütungsmaßnahmen konsequent zu beachten und zu befolgen sowie im Bedarfsfall Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe einzuleiten.

Die besondere Unterstützungspflicht

Des Weiteren ist es den Beschäftigten verboten, sich durch den Konsum von Medikamenten, Alkohol, Drogen und anderen Rauschmitteln in einen unzurechnungsfähigen Zustand zu versetzen, der sie daran hindern könnte, verantwortungsvoll für sich und andere zu handeln. Es bietet sich an, in der Betriebsvereinbarung und/oder in Arbeitsverträgen zusätzliche Regelungen zu treffen, beispielsweise ein striktes Alkoholverbot auf dem gesamten Betriebsgelände.

Die besondere Unterstützungspflicht schreibt vor, dass Arbeitnehmer jede festgestellte Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unverzüglich melden müssen. Als Ansprechpersonen fungieren hierbei der Arbeitgeber, der Sicherheitsbeauftragte, der Betriebsarzt und die interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Zwar gilt die Meldepflicht in Bezug auf alle Gefährdungen, in erster Linie jedoch für „unmittelbare erhebliche“. Damit sind Sachlagen gemeint, bei der ein Schaden entweder sehr wahrscheinlich ist oder im schlimmsten Fall bereits nicht mehr abgewendet werden kann.

Das bietet B&K NRW-Arbeitsschutz

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Sicherheitstechnische Betreuung

Gefährdungsbeurteilungen

Explosionsschutzdokument

Unterweisung

Betriebsanweisungen

SiGeKo nach RAB 30 B und C

Explosionsschutzbeauftragter

Gefahrstoffbeauftragter

Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 1 (FAQ)

Das umfangreiche Regelwerk der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ beinhaltet Vorgaben, deren Umsetzung allgemeine arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und demzufolge auch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern hilft. Sie gibt zu treffende Maßnahmen vor, beispielsweise die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.

Die DGUV Vorschrift 1 gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer und externe Beschäftigte. Während Erstere die Aufgabe haben, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das Gesundheitsgefährdungen jeglicher Art vorbeugt, sind die Beschäftigten verpflichtet, die damit verbundenen Regeln zu befolgen. In diesem Zusammenhang ist die jährliche Sicherheitsunterweisung nach DGUV V1 von enormer Bedeutung.

Die DGUV Regel 100-001 wurde parallel zur DGUV Vorschrift 1 veröffentlicht und konkretisiert deren Paragrafen. Sie ist sozusagen die detaillierte Aufschlüsselung der Vorschrift.

Gemäß DGUV Vorschrift 1 fungiert eine speziell dafür ausgebildete Person als Ersthelfer. Die Ausbildung muss bei einer vom Unfallversicherungsträger zugelassenen Stelle erfolgt sein. Des Weiteren ist der Ersthelfer verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern hängt vom Arbeitsbereich und der Beschäftigtenzahl ab. In Verwaltung und Handel beträgt die benötigte Quote fünf Prozent, sonst meist zehn Prozent. Für Kitas gibt es zum Beispiel abweichende Regelungen.

Neben der DGUV Vorschrift 1 hat auch die DGUV Vorschrift 2 hohe Relevanz für Unternehmen. Sie beschreibt die Inhalte des Arbeitssicherheitsgesetzes und konkretisiert die arbeitssicherheitstechnische sowie arbeitsmedizinische Betreuung. Für die meisten Firmen ist zudem die DGUV Vorschrift 3 bedeutsam. In diesem Regelwerk geht es vorwiegend um die Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln.